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Übersicht über die Leistungen der Pflegeversicherung

Stand 1.1.2012

Die Einstufung in die jeweilige Pflegestufe erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse/Pflegekasse

Pflegestufe I erheblich pflegebedürftig: Hilfebedarf im Bereich Körperpflege, Beweglichkeit, Ernährung mindestens 45 Minuten pro Tag
Pflegestufe II schwerpflegepflegebedürftig: Hilfebedarf im Bereich Körperpflege, Beweglichkeit, Ernährung mindestens 90 Minuten pro Tag
Pflegestufe III schwerstpflegebedürftig: Hilfebedarf im Bereich Körperpflege, Beweglichkeit, Ernährung mindestens 180 Minuten pro Tag, dabei auch nachts

  Angebot Wer zahlt? Wie viel? pro Monat Unter welcher Bedingung? An wen wenden?
           
1.1.

Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfe durch Angehörige §37 SGB XI

gesetzliche und private Pflegekassen bei Pflegestufe
I: € 235,-
II: € 440,-
I:II € 700,-
sog. Beratungsbesuch durch Pflegedienst (kostenlos) ist Pflicht:
bei Pflegestufe I und II einmal pro halbem Jahr
bei Pflegestufe III einmal pro viertel Jahr

gesetzliche und private Pflegekassen
1.2. Häusliche Pflegehilfe = unterstützende Pflege durch Pflegedienste = Pflegesachleistung § 36 SGB XI gesetzliche und private Pflegekassen bei Pflegestufe
I: € 450,-
II: € 1.100,-
I:II € 1.550,-
Es gibt den Härtelfall: Pflegeaufwand weit über Stufe III hinaus gesetzliche und private Pflegekassen
1.3. Kombinationsleistung = Pflegegeld + Pflegedienst = Pflegesachleistung § 38 SGB XI gesetzliche und private Pflegekassen Bei Nichtausschöpfung der Pflegesachleistung gemäß Pflegestufe besteht Anspruch auf anteiliges Pflegegeld - Ausrechnung nach Prozentanteilen. Festes Verhältnis von Sach- und Geldleistung ist möglich; Änderung nach 6 Monaten möglich. gesetzliche und private Pflegekassen
1.4. Tages- und Nachtpflege z.B. in Alten- und Pflegeheimen = teilstationäre Pflege § 41 SGB XI gesetzliche und private Pflegekassen bei Pflegestufe
I: € 450,-
II: € 1.100,-
I:II € 1.550,-
Das Pflegegeld oder die Sachleistung bleibt in voller Höhe erhalten, solange der Betrag für die Tages-/Nachtpflege unter 50 % des Höchstbetrages für Sachleistungen gemäß Pflegestufe liegt. gesetzliche und private Pflegekassen
1.5. Zuzsätzlicher Betreuungsbedarf § 45 a/b SGB XI gesetzliche und private Pflegekassen Grundbetrag € 100,-
Erhöhter Betrag € 200,-
Für Menschen mit einer demenziellen oder psychischen Erkrankung; auch bei Pflegestufe 0 möglich. gesetzliche und private Pflegekassen
2.1. Kurzzeitpflege in Heimen (wenn häusliche Pflege nicht möglich/durchführbar ist) § 42 SGB XI gesetzliche und private Pflegekassen, Einkommen Bis zu € 1.550,- pro Jahr für maximal 28 Tage. Eigenanteil für Unterkunft und Verpflegung muß zusätzlich gezahlt werden. Pflegesatz ist abhängig vom jeweiligen Pflegeheim gesetzliche und private Pflegekassen
2.2. Pflegevertretung = Verhinderungspflege zu Hause oder im Heim § 39 SGB XI gesetzliche und private Pflegekassen Bis zu € 1.550,- pro Jahr für maximal 28 Tage. Auch tageweise oder stundenweise Vertretung ist möglich.   gesetzliche und private Pflegekassen
3.0. Pflegeheime = vollstationäre Pflege (wenn häusliche Pflege nicht durchführbar ist) § 43 SGB XI gesetzliche und private Pflegekassen, Einkommen, Vermögen, evt. Sozialamt bei Pflegestufe
I: € 1.023,-
II: € 1.279,-
I:II € 1.550,-
Eigenanteil für Unterkunft und Verpflegung muß zusätzlich gezahlt werden.

Pflegesatz ist abhängig vom jeweiligen Pflegeheim.
Leistungen des Sozialamts erst nach Einsatz des Vermögens bis zur Vermögensfreigrenze (€ 2.301,- Alleinstehende, € 2.915,- Ehepaare; Unterhaltsüberprüfung der Kinder)

gesetzliche und private Pflegekassen, Sozialamt
4.0. Pflegehilfsmittel, technische Hilfen, Umbaumaßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes § 40 SGB XI gesetzliche und private Pflegekassen Bis zu € 31,- für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel
Zuschüsse bis zu € 2.557,- für pflegebedingte Umbauten der Wohnung/des Hauses
Nach Verordnung des Arztes Pflegebett, Rollstuhl, Hausnotruf u.v.a. .
  gesetzliche und private Pflegekassen
5.0. Pflegezeit nach Pflegezeitgesetz gesetzliche und private Pflegekassen Arbeitnehmer, die Angehörige pflegen, können eine Freistellung von der Arbeit unter Beibehaltung der Sozialversicherung beantragen bis zu 6 Monate. Gilt nicht für Kleinbetriebe.
Für akute Fälle ist unbezahlte Freistellung bis zu 10 Tagen möglich.
  gesetzliche und private Pflegekassen, Arbeitgeber
6.0. Steuerfreibetrag für Pflegepersonen Finanzamt € 924,- pro Jahr attestierte Schwerpflegebedürftigkeit Finanzamt
7.1. Leistungen für Pflegepersonen = Leistungen zur sozialen Sicherung (Rentenbeiträge) § 44 SGB XI gesetzliche und private Pflegekassen

a) Es werden Rentenversicherungsbeiträge gezahlt für die Pfleegperson. Die Höhe der Beiträge ist abhängig von der Pflegestufe und der Zeit der geleisteten Pflege pro Woche (mindestens 14 Stunden. Pflegeperson darf nicht mehr als 30 Stunden pro Woche sonst arbeiten.
b) Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden gezahlt.
c) Arbeitslosen-/Unterhaltsgeld wird gezahlt nach Beendigung der Pflege zur Rückkehr ins Erwerbsleben

Beachten Sie bitte: Bei Aufgabe des Berufes muß Krankenversicherung selbst getragen werden gesetzliche und private Pflegekassen
7.2. Leistungen für Pflegepersonen = Pflegekurse § 45 SGB XI gesetzliche und private Pflegekassen kostenlose Pflegekurse für Pflegepersonen oder ehrenamtlich Pflegende   gesetzliche und private Pflegekassen, Pflegedienste
8.0.

Leistungen des Sozialamtes
a) Pflegegeld
b) Pflegeheimkostenbeitrag

Sozialamt Nur nach Antragstellung beim Sozialamt - hängt von der persönlichen Verhältnissen ab   Sozialamt